Anwaltskanzlei Jersch & Kaul - Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bürogemeinschaft
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Insolvenzrecht

Sie können Ihre laufenden Verpflichtungen gegenüber Ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen?

Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Oft ist Krankheit oder Scheidung der Auslöser für finanzielle Problematiken. Manchmal hat man sich aber auch einfach nur zu viel zugetraut.

Den Kopf in den Sand zu stecken hat sich als eine der schlechtesten Alternativen erwiesen. Besser ist die Flucht nach vorn. Und das heißt: Verhandeln mit den Gläubigern oder - wenn das nicht mehr hilft - Insolvenzantrag.

Für weitere Informationen und Beratung sowie Vertretung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat auch bundesweit zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. 

Zur Vorbereitung der Schuldenbereinigung oder Insolvenzantragstellung ist es hilfreich, ein vollständiges Vermögensverzeichnis und ein Gläubigerverzeichnis vorzulegen.

Den Insolvenzantrag

für das Verbraucherinsolvenzverfahren können Sie nicht einfach selbst beim Insolvenzgericht vorsprechen.

Vor der Insolvenzantragstellung ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zwingend gesetzlich vorgeschrieben (§ 305 InsO). Diese außergerichtliche Schuldenregulierung kann nur von einer hierfür qualifizierten Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater durchgeführt werden. Sowohl bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung, als auch bei der Insolvenzantragstellung können wir Ihnen helfen.

Wir benötigen hierzu einige Informationen, die Sie auf den zum Download bereitgestellten Formularen mitteilen können.

Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens Erteilung der Restschuldbefreiung

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 
  • Insolvenzverfahren 
  • "Wohlverhaltensperiode" 
  • Restschuldbefreiung - wird 6 Jahre nach Insolvenzverfahrenseröffnung erteilt, wenn der Schuldner seinen Wohlverhaltenspflichten nachgekommen ist.

Regelinsolvenzverfahren

für natürliche Personen, die

  • eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder
  • ehemals selbstständig tätig waren und mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.                                


Verbraucherinsolvenzverfahren 

für natürliche Personen, die

  • keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder
  • ehemals selbstständig tätig waren und weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

Wohlverhaltenspflichten zur Erlangung der Restschuldbefreiung

Bereits vor Eröffnung des Verfahrens treffen den Schuldner Obliegenheiten.

Dies sind im wesentlichen Wahrheitspflichten:

  • Der Schuldner muss sein Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen,
  • er darf kein Vermögen verschleudern oder verschenken und
  • er muss alle Gläubiger benennen.
Von Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, treffen den Schuldner die nachfolgenden Pflichten:
  • Der Schuldner ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkiet auszuüben. Übt er keine Erwerbstätigkeit aus, ist er verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
  • Vermögen, dass der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben
  • Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.
  • Pfändbare Bezüge oder Erwerb von Todes wegen darf der Schuldner keinesfalls verheimlichen.
  • Zahlungen zur Befreidigung der Insolvenzgläubiger sind nur an den Treuhänder zu leisten. Es darf keinem Insolvenzgläubiger ein Sondervorteil verschafft werden.

Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Pflichten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert. 

Restschuldbefreiung

Nicht alle Verbindlichkeiten werden restschuldbefreit
Die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase hat zur Folge, dass alle Insolvenzgläubiger, d.h. alle Gläubiger, deren Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Erfasst werden hierbei auch solche Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben oder die vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis erlangt hatten.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung bleiben jedoch die nachfolgenen Forderungen unberührt:
  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung;
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder Zwangsgelder u.ä.;
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, d.h. insbesondere auch die gestundeten Verfahrenskosten.

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Jersch & Kaul
Limburger Str. 34
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