Insolvenzrecht
Sie können Ihre laufenden Verpflichtungen gegenüber Ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen?
Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Oft ist Krankheit oder Scheidung der Auslöser für finanzielle Problematiken. Manchmal hat man sich aber auch einfach nur zu viel zugetraut.
Den Kopf in den Sand zu stecken hat sich als eine der schlechtesten Alternativen erwiesen. Besser ist die Flucht nach vorn. Und das heißt: Verhandeln mit den Gläubigern oder - wenn das nicht mehr
hilft - Insolvenzantrag.
Für weitere Informationen und Beratung sowie Vertretung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat auch bundesweit zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
Zur Vorbereitung der Schuldenbereinigung oder Insolvenzantragstellung ist es hilfreich, ein vollständiges Vermögensverzeichnis und ein Gläubigerverzeichnis vorzulegen.
Den Insolvenzantrag
für das Verbraucherinsolvenzverfahren können Sie nicht einfach selbst beim Insolvenzgericht vorsprechen.
Vor der Insolvenzantragstellung ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zwingend gesetzlich vorgeschrieben (§ 305 InsO). Diese außergerichtliche Schuldenregulierung kann nur von einer hierfür qualifizierten Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater durchgeführt werden. Sowohl bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung, als auch bei der Insolvenzantragstellung können wir Ihnen helfen.
Wir benötigen hierzu einige Informationen, die Sie auf den zum Download bereitgestellten Formularen mitteilen können.
Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens Erteilung der Restschuldbefreiung
Regelinsolvenzverfahren
für natürliche Personen, die
Verbraucherinsolvenzverfahren
für natürliche Personen, die
Wohlverhaltenspflichten zur Erlangung der Restschuldbefreiung
Bereits vor Eröffnung des Verfahrens treffen den Schuldner Obliegenheiten.
Dies sind im wesentlichen Wahrheitspflichten:
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Pflichten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.
Restschuldbefreiung